Nachbesserung (UCC)
Definition
Ein Recht und eine Verpflichtung des Verkäufers nach dem UCC (UCC 2-508 und verwandte Vorschriften), dem Verkäufer zu erlauben, mangelhafte Waren innerhalb einer festgelegten Frist oder unter Bedingungen handelsüblicher Angemessenheit zu reparieren, zu ersetzen oder anderweitig zu beheben.