Regel zur Wirtschaftlichen Schadenshaftung
Definition
Eine deliktische Doktrin, die die Ersatzfähigkeit rein wirtschaftlicher Schäden begrenzt, die nicht mit körperlichen Verletzungen oder Sachschäden einhergehen, und Kläger auf vertragliche oder gewährleistungsrechtliche Rechtsbehelfe verweist, sofern keine anerkannte Ausnahme greift.