Gefährdungshaftung (Delikt)
Definition
Eine deliktsrechtliche Lehre, die dem Beklagten die rechtliche Haftung für durch bestimmte Tätigkeiten oder Sachen verursachte Schäden unabhängig von Verschulden, Vorsatz oder Fahrlässigkeit auferlegt. Sie greift, wenn das Recht das Risiko des Verlusts aufgrund der Art der Tätigkeit oder des Produkts zuweist.